§ 79 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 79 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Erschwinglichkeit der Entgelte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. 2 Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt. (2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. 2 Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt. (2) Universaldienstleistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen. |