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Änderung § 138a TKG vom 10.05.2012

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§ 138a TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 138a TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958

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§ 138a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen


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1 Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,

2. die Dauer der Verfahren und

3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

2 Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.