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Änderung § 148 TKG vom 10.05.2012

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§ 148 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 148 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage

a) besitzt oder

b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



 (keine frühere Fassung vorhanden)