§ 113e TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung | § 113e TKG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
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(Text alte Fassung) § 113e (neu) | (Text neue Fassung)§ 113e Protokollierung |
(1) 1 Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. 2 Zu protokollieren sind 1. der Zeitpunkt des Zugriffs, 2. die auf die Daten zugreifenden Personen, 3. Zweck und Art des Zugriffs. (2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. (3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden. |