Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 113f TKG vom 18.12.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VerkDSpG am 18. Dezember 2015 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 113f TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
§ 113f TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113f Anforderungskatalog


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß den §§ 113b bis 113e ist ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. 2 Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Technik und der Fachdiskussion. 2 Stellt die Bundesnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich anzupassen.

(3) 1 § 109 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 § 109 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen nach § 109 Absatz 1 bis 3 die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 113b Absatz 7 und 8, § 113d und nach § 113e Absatz 1 und 3 treten.