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Änderung § 77l TKG vom 10.11.2016

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§ 77l TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 77l TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473

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§ 77l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren


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(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

(2) 1 Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. 2 Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat.