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Änderung § 117 TKG vom 10.11.2016

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§ 117 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 117 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117 Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie


(Text neue Fassung)

§ 117 Veröffentlichung von Weisungen


vorherige Änderung

1 Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2 Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur beauftragt hat.



1 Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2 Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)