§ 45b TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 45b TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Text alte Fassung) § 45b (neu) | (Text neue Fassung)§ 45b Entstörungsdienst |
Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt. |