Änderung § 45d TKG vom 24.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45d TKG, alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKG

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§ 45d TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 45d TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45d Netzzugang


vorherige Änderung

 


(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.

(2) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.

(3) Der Teilnehmer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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