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Änderung § 45e TKG vom 24.02.2007

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§ 45e TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 45e TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. 2 Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. 3 Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) 1 Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 2 Der Teilnehmer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)