Änderung § 47b TKG vom 24.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47b TKG, alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 47b TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 47b TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47b Abweichende Vereinbarungen


vorherige Änderung

 


Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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