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Änderung § 147 TKG vom 24.02.2007

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§ 147 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 147 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 147 Mitteilung der Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 147 Mitteilung der Bundesnetzagentur


vorherige Änderung

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.



1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. 2 Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.