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Änderung § 5 TKG vom 24.02.2007

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§ 5 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 5 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Medien der Veröffentlichung


(Text alte Fassung)

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Im Amtsblatt der Regulierungsbehörde sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

1 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. 2 Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen.