Änderung § 26 TKG vom 24.02.2007

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§ 26 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 26 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Veröffentlichung


(Text alte Fassung)

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.




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