Änderung § 41 TKG vom 24.02.2007

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§ 41 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 41 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Angebot von Mietleitungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unternehmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über beträchtliche Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) erstellt.

(2) Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1 bis 3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu veröffentlichen. Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach Punkt 3.3 kann die Regulierungsbehörde erforderlichenfalls Zielvorgaben festsetzen.

(3) Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§ 27 bis 39. Die Vorschriften über die Zugangsregulierung nach den §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur verpflichtet Unternehmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über beträchtliche Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) erstellt.

(2) 1 Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1 bis 3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu veröffentlichen. 2 Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach Punkt 3.3 kann die Bundesnetzagentur erforderlichenfalls Zielvorgaben festsetzen.

(3) 1 Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§ 27 bis 39. 2 Die Vorschriften über die Zugangsregulierung nach den §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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