Änderung § 120 TKG vom 24.02.2007

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§ 120 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 120 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Aufgaben des Beirates


Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben:

1. (aufgehoben)

(Text alte Fassung)

2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81.

3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.

5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.

(Text neue Fassung)

2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81.

3. 1 Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. 2 Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

4. 1 Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 2 Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.

5. Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.

6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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