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Änderung § 124 TKG vom 24.02.2007

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§ 124 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 124 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106

(Textabschnitt unverändert)

§ 124 Mediation


(Text alte Fassung)

Die Regulierungsbehörde kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen.