Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 77r TKG vom 12.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. TKGÄndG am 12. Dezember 2019 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 77r TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung
§ 77r TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77r (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77r Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen.


Anzeige