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Änderung § 66g TKG vom 01.09.2007

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§ 66g TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 66g TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs


vorherige Änderung

 


Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit

1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,

2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,

3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,

4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,

5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,

6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden oder

7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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