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Synopse aller Änderungen des TKG am 25.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2015 durch Artikel 5 des ITSiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Internationale Berichtspflichten
    § 5 Medien der Veröffentlichung
    § 6 Meldepflicht
    § 7 Strukturelle Separierung
    § 8 Internationaler Status
Teil 2 Marktregulierung
    Abschnitt 1 Verfahren der Marktregulierung
       § 9 Grundsatz
       § 9a (aufgehoben)
       § 10 Marktdefinition
       § 11 Marktanalyse
       § 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
       § 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse
       § 14 Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
       § 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
       § 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze der nächsten Generation
    Abschnitt 2 Zugangsregulierung
       § 16 Verträge über Zusammenschaltung
       § 17 Vertraulichkeit von Informationen
       § 18 Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
       § 19 Diskriminierungsverbot
       § 20 Transparenzverpflichtung
       § 21 Zugangsverpflichtungen
       § 22 Zugangsvereinbarungen
       § 23 Standardangebot
       § 24 Getrennte Rechnungsführung
       § 25 Anordnungen durch die Bundesnetzagentur
       § 26 Veröffentlichung
    Abschnitt 3 Entgeltregulierung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 27 Ziel der Entgeltregulierung
          § 28 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
          § 29 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
       Unterabschnitt 2 Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
          § 30 Entgeltregulierung
          § 31 Entgeltgenehmigung
          § 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
          § 33 Price-Cap-Verfahren
          § 34 Kostenunterlagen
          § 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung
          § 36 Veröffentlichung
          § 37 Abweichung von genehmigten Entgelten
          § 38 Nachträgliche Regulierung von Entgelten
       Unterabschnitt 3 Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
          § 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen
    Abschnitt 4 Sonstige Verpflichtungen
       § 40 Funktionelle Trennung
       § 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
       § 41a Netzneutralität
    Abschnitt 5 Besondere Missbrauchsaufsicht
       § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
       § 43 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur
Teil 3 Kundenschutz
    § 43a Verträge
    § 43b Vertragslaufzeit
    § 44 Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung
    § 44a Haftung
    § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer
    § 45a Nutzung von Grundstücken
    § 45b Entstörungsdienst
    § 45c Normgerechte technische Dienstleistung
    § 45d Netzzugang
    § 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
    § 45f Vorausbezahlte Leistung
    § 45g Verbindungspreisberechnung
    § 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
    § 45i Beanstandungen
    § 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
    § 45k Sperre
    § 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten
    § 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
    § 45n Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
    § 45o Rufnummernmissbrauch
    § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
    § 46 Anbieterwechsel und Umzug
    § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
    § 47a Schlichtung
    § 47b Abweichende Vereinbarungen
Teil 4 Rundfunkübertragung
    § 48 Interoperabilität von Fernsehgeräten
    § 49 Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale
    § 50 Zugangsberechtigungssysteme
    § 51 Streitschlichtung
Teil 5 Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
    Abschnitt 1 Frequenzordnung
       § 52 Aufgaben
       § 53 Frequenzzuweisung
       § 54 Frequenznutzung
       § 55 Frequenzzuteilung
       § 56 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
       § 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen
       § 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
       § 59 (aufgehoben)
       § 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung
       § 61 Vergabeverfahren
       § 62 Flexibilisierung
       § 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
       § 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
       § 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung
    Abschnitt 2 Nummerierung
       § 66 Nummerierung
       § 66a Preisangabe
       § 66b Preisansage
       § 66c Preisanzeige
       § 66d Preishöchstgrenzen
       § 66e Verbindungstrennung
       § 66f Anwählprogramme (Dialer)
       § 66g Warteschleifen
       § 66h Wegfall des Entgeltanspruchs
       § 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
       § 66j R-Gespräche
       § 66k Rufnummernübermittlung
       § 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst
       § 66m Umgehungsverbot
       § 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur
    Abschnitt 3 Wegerechte
       § 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
       § 69 Übertragung des Wegerechts
       § 70 Mitbenutzung
       § 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
       § 72 Gebotene Änderung
       § 73 Schonung der Baumpflanzungen
       § 74 Besondere Anlagen
       § 75 Spätere besondere Anlagen
       § 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
       § 77 Ersatzansprüche
       § 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
       § 77b Alternative Infrastrukturen
       § 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
       § 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen
       § 77e Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur
Teil 6 Universaldienst
    § 78 Universaldienstleistungen
    § 79 Erschwinglichkeit der Entgelte
    § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
    § 81 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
    § 82 Ausgleich für Universaldienstleistungen
    § 83 Universaldienstleistungsabgabe
    § 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienstleistungen
    § 85 Leistungseinstellungen
    § 86 Sicherheitsleistungen
    § 87 Umsatzmeldungen
Teil 7 Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
    Abschnitt 1 Fernmeldegeheimnis
       § 88 Fernmeldegeheimnis
       § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
       § 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen
    Abschnitt 2 Datenschutz
       § 91 Anwendungsbereich
       § 92 (aufgehoben)
       § 93 Informationspflichten
       § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren
       § 95 Vertragsverhältnisse
       § 96 Verkehrsdaten
       § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
       § 98 Standortdaten
       § 99 Einzelverbindungsnachweis
       § 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
       § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen
       § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
       § 103 Automatische Anrufweiterschaltung
       § 104 Teilnehmerverzeichnisse
       § 105 Auskunftserteilung
       § 106 Telegrammdienst
       § 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
    Abschnitt 3 Öffentliche Sicherheit
       § 108 Notruf
       § 109 Technische Schutzmaßnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 109a Datensicherheit
(Text neue Fassung)

       § 109a Daten- und Informationssicherheit
       § 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
       § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
       § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren
       § 113 Manuelles Auskunftsverfahren
       § 113a Speicherungspflichten für Daten *)
       § 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten *)
       § 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
       § 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Teil 8 Bundesnetzagentur
    Abschnitt 1 Organisation
       § 116 Aufgaben und Befugnisse
       § 117 Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
       § 118 (aufgehoben)
       § 119 (aufgehoben)
       § 120 Aufgaben des Beirates
       § 121 Tätigkeitsbericht
       § 122 Jahresbericht
       § 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
       § 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
       § 123b Bereitstellung von Informationen
       § 124 Mediation
       § 125 Wissenschaftliche Beratung
    Abschnitt 2 Befugnisse
       § 126 Untersagung
       § 127 Auskunftsverlangen
       § 128 Ermittlungen
       § 129 Beschlagnahme
       § 130 Vorläufige Anordnungen
       § 131 Abschluss des Verfahrens
    Abschnitt 3 Verfahren
       Unterabschnitt 1 Beschlusskammern
          § 132 Beschlusskammerentscheidungen
          § 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
          § 134 Einleitung, Beteiligte
          § 135 Anhörung, mündliche Verhandlung
          § 136 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
       Unterabschnitt 2 Gerichtsverfahren
          § 137 Rechtsmittel
          § 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
          § 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
          § 139 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
       Unterabschnitt 3 Internationale Aufgaben
          § 140 Internationale Aufgaben
          § 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Teil 9 Abgaben
    § 142 Gebühren und Auslagen
    § 143 Frequenznutzungsbeitrag
    § 144 (aufgehoben)
    § 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
    § 146 Kosten des Vorverfahrens
    § 147 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Teil 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 148 Strafvorschriften
    § 149 Bußgeldvorschriften
Teil 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 150 Übergangsvorschriften
    § 151 Änderung anderer Rechtsvorschriften
    § 152 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang
    Anlage (zu § 45a) *)

§ 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten


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(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.



(1) 1 Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, um Störungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen. 2 Dies gilt auch für Störungen, die zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationsdiensten oder zu einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können.

(2) 1 Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. 2 Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. 3 Das Aufschalten muss den betroffenen Kommunikationsteilnehmern durch ein akustisches oder sonstiges Signal zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden. 4 Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich detailliert über die Verfahren und Umstände jeder einzelnen Maßnahme informiert werden. 5 Diese Informationen sind beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten für zwei Jahre aufzubewahren.

(3) 1 Wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Telekommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegen, insbesondere für eine Leistungserschleichung oder einen Betrug, darf der Diensteanbieter zur Sicherung seines Entgeltanspruchs die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes oder -dienstes aufzudecken und zu unterbinden. 2 Der Diensteanbieter darf die nach § 96 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen. 3 Der Diensteanbieter darf aus den Verkehrsdaten und Bestandsdaten nach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. 4 Die Daten anderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. 5 Die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über Einführung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 darf der Diensteanbieter im Einzelfall Steuersignale erheben und verwenden, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden der dort genannten Handlungen unerlässlich ist. 2 Die Erhebung und Verwendung von anderen Nachrichteninhalten ist unzulässig. 3 Über Einzelmaßnahmen nach Satz 1 ist die Bundesnetzagentur in Kenntnis zu setzen. 4 Die Betroffenen sind zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist.



§ 109 Technische Schutzmaßnahmen


(1) 1 Jeder Diensteanbieter hat erforderliche technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen

1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und

2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

2 Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

(2) 1 Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen

1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten führen, auch soweit sie durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen bedingt sein können, und

2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten.

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2 Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer oder für zusammengeschaltete Netze so gering wie möglich zu halten. 3 Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen. 4 Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. 5 § 11 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.



2 Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer oder für zusammengeschaltete Netze so gering wie möglich zu halten. 3 Bei Maßnahmen nach Satz 2 ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. 4 Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen. 5 Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. 6 § 11 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden können.

(4) 1 Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,

1. welches öffentliche Telekommunikationsnetz betrieben und welche öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste erbracht werden,

2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und

3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind.

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2 Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs vorzulegen. 3 Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, kann nach der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes von der Bundesnetzagentur verpflichtet werden, das Sicherheitskonzept vorzulegen. 4 Mit dem Sicherheitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen, dass die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt werden. 5 Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie deren unverzügliche Beseitigung verlangen. 6 Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der nach Satz 2 oder 3 Verpflichtete das Konzept anzupassen und der Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen. 7 Die Bundesnetzagentur kann die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes überprüfen.

(5) 1 Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat der Bundesnetzagentur eine Sicherheitsverletzung einschließlich Störungen von Telekommunikationsnetzen oder -diensten unverzüglich mitzuteilen, sofern hierdurch beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommunikationsnetze oder das Erbringen von Telekommunikationsdiensten entstehen. 2 Die Bundesnetzagentur kann von dem nach Satz 1 Verpflichteten einen detaillierten Bericht über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlangen. 3 Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit über die Sicherheitsverletzungen. 4 Die Bundesnetzagentur kann die Öffentlichkeit informieren oder die nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung auffordern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung im öffentlichen Interesse liegt. 5 Die Bundesnetzagentur legt der Kommission, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor.

(6) 1 Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten als Grundlage für das Sicherheitskonzept nach Absatz 4 und für die zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 2 Sie gibt den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Der Katalog wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.



2 Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs vorzulegen. 3 Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, kann nach der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes von der Bundesnetzagentur verpflichtet werden, das Sicherheitskonzept vorzulegen. 4 Mit dem Sicherheitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen, dass die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt werden. 5 Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie deren unverzügliche Beseitigung verlangen. 6 Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der nach Satz 2 oder 3 Verpflichtete das Konzept anzupassen und der Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen. 7 Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung des Sicherheitskonzepts. 8 Die Überprüfung soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

(5) 1 Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat der Bundesnetzagentur unverzüglich Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten mitzuteilen, die

1. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen oder

2. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen können.

2 Dies schließt Störungen ein, die zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste oder einem unerlaubten Zugriff
auf Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können. 3 Die Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und zu der betroffenen Informationstechnik enthalten. 4 Kommt es zu einer beträchtlichen Sicherheitsverletzung, kann die Bundesnetzagentur einen detaillierten Bericht über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlangen. 5 Soweit es sich um Sicherheitsverletzungen handelt, die die Informationstechnik betreffen, leitet die Bundesnetzagentur die eingegangenen Meldungen sowie die Informationen zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weiter. 6 Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit über die Sicherheitsverletzungen. 7 Die Bundesnetzagentur kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung auffordern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung im öffentlichen Interesse liegt. 8 § 8d des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. 9 Die Bundesnetzagentur legt der Europäischen Kommission, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Meldungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor.

(6) 1 Die Bundesnetzagentur erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten als Grundlage für das Sicherheitskonzept nach Absatz 4 und für die zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 2 Sie gibt den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Der Katalog wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

(7) 1 Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einer Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige nationale Behörde unterziehen, in der festgestellt wird, ob die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. 2 Der nach Satz 1 Verpflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. 3 Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.

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(8) Über aufgedeckte Mängel bei der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in der Informationstechnik sowie die in diesem Zusammenhang von der Bundesnetzagentur geforderten Abhilfemaßnahmen unterrichtet die Bundesnetzagentur unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

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§ 109a Datensicherheit




§ 109a Daten- und Informationssicherheit


(1) 1 Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen. 2 Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer oder andere Personen schwerwiegend in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen. 3 In Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten durch geeignete technische Vorkehrungen gesichert, insbesondere unter Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens gespeichert wurden, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. 4 Unabhängig von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Betroffenen verpflichten. 5 Im Übrigen gilt § 42a Satz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) 1 Die Benachrichtigung an die Betroffenen muss mindestens enthalten:

1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,

2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, und

3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nachteilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten begrenzen.

2 In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnahmen darzulegen.

(3) 1 Die Anbieter der Telekommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu Folgendem enthält:

1. zu den Umständen der Verletzungen,

2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und

3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

2 Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bundesnetzagentur und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 eingehalten wurden. 3 Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen und muss nicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.

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(4) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats, der Verfahrensweise und der Umstände, unter denen eine Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist.



(4) 1 Werden dem Diensteanbieter nach Absatz 1 Störungen bekannt, die von Datenverarbeitungssystemen der Nutzer ausgehen, so hat er die Nutzer, soweit ihm diese bereits bekannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. 2 Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er die Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese Störungen erkennen und beseitigen können.

(5)
Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats, der Verfahrensweise und der Umstände, unter denen eine Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist.

§ 149 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 20 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2,

b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 5,

c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3

zuwiderhandelt,

5. (aufgehoben)

6. ohne Genehmigung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,

7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,

7a. einer Rechtsverordnung nach § 41a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7b. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

7c. entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine Leistung ganz oder teilweise verweigert,

7d. einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7e. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7f. entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,

7g. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,

7h. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbricht,

8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

9. entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt,

11. ohne Übertragung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,

12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,

13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,

13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

13f. entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält,

13g. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,

13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt,

13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine Warteschleife einsetzt,

13j. entgegen § 66g Absatz 2 nicht sicherstellt, dass der Anrufende informiert wird,

13k. entgegen § 66j Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste anbietet,

13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine vollständige Rufnummer übermittelt und gekennzeichnet wird,

13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt,

13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert,

13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt oder übermittelt,

14. entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage wirbt,

16. entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Daten erhebt oder verwendet,

17. entgegen § 96 Abs. 1 Satz 3 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet,

17b. entgegen § 98 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

17c. entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,

18. entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass eine unentgeltliche Notrufverbindung möglich ist,

19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Notrufverbindung hergestellt wird,

20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass die Rufnummer des Anschlusses übermittelt wird, oder die dort genannten Daten übermittelt oder bereitgestellt werden,

21. entgegen § 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6 ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

vorherige Änderung

21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,



21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

21b. entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die Bundesnetzagentur, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder einen Betroffenen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

21c. entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1 das dort genannte Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

22. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,

23. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

24. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

25. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung nicht gestattet,

26. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät nicht gewährt,

27. entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

28. entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder § 111 Abs. 1 Satz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt,

30. entgegen § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

30a. entgegen § 111 Abs. 4 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

31. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 5 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur Daten aus den Kundendateien abrufen kann,

32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,

33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt,

34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt oder

36. entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,

2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte Entgelt berechnet,

3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht ein höheres als das in Artikel 4a Absatz 1 genannte Großkundenentgelt berechnet,

4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden für die Abwicklung einer vom Kunden versendeten SMS-Roamingnachricht ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4b Absatz 2 genannte Entgelt berechnet,

5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingnetze über das betreffende besuchte Netz ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 6a Absatz 4 Buchstabe a Satz 1 genannte Entgelt berechnet oder

6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16, 17, 17a, 18, 26, 29, 30a und 33 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12, 13 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b und 30 sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 2 Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 3 Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.