§ 24 - Bundesministergesetz (BMinG)

neugefasst durch B. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1166; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 31.07.1971; FNA: 1103-1 Bundesregierung
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§ 24



(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. September 1949, § 11 jedoch erst vom 1. April 1953 ab in Kraft.

(2) Für die Zeit vor dem 1. April 1953 verbleibt es bei den geleisteten Zahlungen.



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