Änderung § 6a BMinG vom 25.07.2015

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§ 6a BMinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 6a BMinG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322
 

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a


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(1) 1 Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. 2 Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend.

(2) 1 Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. 2 Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. 3 Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

 



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