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Änderung § 6b BMinG vom 25.07.2015

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§ 6b BMinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 6b BMinG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322

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§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b


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(1) 1 Die Bundesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung

1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder

2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann.

3 Die Untersagung ist zu begründen.

(2) 1 Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. 2 In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.

(3) 1 Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. 2 Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. 3 Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab.

(4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen.


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