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§ 96 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023



Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum 17. Februar 2021 geltenden Fassung.



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Frühere Fassungen von § 96 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 96 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
...  d) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die ... sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt." 27. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt: „§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der ... 27. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt: „ § 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die ...