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§ 14 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 14 Wahlausschreibung



(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Die Wahlausschreibung muß

1.
darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung stattfindet,

2.
den Wahltag angeben,

3.
die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben,

4.
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),

5.
den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen,

6.
den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlausschuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die bei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über

a)
die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,

b)
die Wählbarkeit,

c)
die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,

d)
die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

(3) 1Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. 2Die Mitteilung muß insbesondere

1.
den Versicherungszweig,

2.
den Versicherungsträger,

3.
den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,

4.
den Zeitpunkt der Wahl,

5.
die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift mit Telekommunikationsanschlüssen,

6.
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),

7.
die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind,

8.
die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

9.
die Zusammensetzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates,

10.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,

11.
die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

12.
die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

13.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

14.
den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,

15.
den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5 über Listenänderung und Listenergänzung,

16.
die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

17.
die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind,

18.
die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und

19.
die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist,

bezeichnen.





 

Frühere Fassungen von § 14 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SVWO Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
... eine angemessene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 14 Abs. 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste ...
§ 83 SVWO Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
... Die Versicherungsträger haben dem Bund die nach § 14 Abs. 1 entstehenden Auslagen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf alle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... die Wörter „oder per Telefax" eingefügt. 7. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß" durch das Wort ...