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§ 22 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten



(1) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. 2Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegangen. 3Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses das Los.

(2) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Bei der Prüfung von Vorschlagslisten, die von Verbänden vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht wurden, liegt die Vorschlagsberechtigung vor, wenn alle oder mindestens drei ihrer Mitgliederorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben. 3Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht.

(3) 1Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. 2Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beseitigt werden können (Mängelbeseitigungsfrist); das Datum ist anzugeben. 3Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt werden können, ist auf diese Frist hinzuweisen.

(4) 1Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden könnten oder hätten behoben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 14 Abs. 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der eingereichten Fassung ausschließen. 2Darüber ist unverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu unterrichten.

(5) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ein, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit.

(6) 1Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung

1.
in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat desselben Versicherungsträgers aufgeführt,

2.
in Vorschlagslisten für die Wahl zu den Verwaltungsräten mehrerer Krankenkassen aufgeführt und hat der Wahlausschuß hiervon Kenntnis oder

3.
hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten bei demselben Versicherungsträger unterzeichnet,

wird der Name des Bewerbers oder Wahlberechtigten in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. 2Die Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind dem Listenvertreter zuzustellen oder gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.



 

Zitierungen von § 22 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SVWO Listenänderung und Listenergänzung (vom 18.02.2021)
... und Listenverbindung bleiben unberührt. (2) Wird der Name eines Bewerbers nach § 22 Abs. 6 gestrichen, kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist an Stelle des ...
§ 88a SVWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 18.02.2021)
... bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22 . (2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22 , 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird ... 88a der Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem ... enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22 , 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird ... 88a der Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem ... enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22 . (2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten ...