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§ 52 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 52 Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen



(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler unterbleibt.

(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür, daß in den Betrieben außerhalb der eingerichteten Wahlräume Stimmen nicht abgegeben und Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.

(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.

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