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§ 73 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 73 Erste Sitzung der Vertreterversammlungen



(1)Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.

(2) 1Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. 2Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.

(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

1.
Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,

2.
Wahl des Vorstandes.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.



 

Zitierungen von § 73 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 6 RVOrgÜG Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
... Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass ...
§ 12 RVOrgÜG Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (vom 22.07.2009)
... Für die erste Sitzung der Bundesvertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass ...

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 11 BGVPTErrichtG Vertreterversammlung
... erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass ...

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 10 UVBErrichtG Vertreterversammlung
... erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass ...