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§ 76 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 76 Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates



(1) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die erste Sitzung des Verwaltungsrates und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. 2Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies verlangt.

(2) 1Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. 2Er kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.

(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.

(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in dem Verwaltungsrat mehrere Wählergruppen vertreten sind.

(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. 2Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz des Verwaltungsrates.

(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.

(8) 1Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen.



 

Zitierungen von § 76 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 217c SGB V Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung (vom 01.04.2020)
... der Mitgliederversammlung. Für die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit ... Für die erste Sitzung des Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die Aufgaben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... der Mitgliederversammlung. Für die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der ... Verwaltungsrates. Für die erste Sitzung des Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der ...