§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 118) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 1975 (BGBl. I S. 965), außer Kraft; ihre Vorschriften sind jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saatgut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden.
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