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Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin (BaugeräteFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1038, 1680
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-228 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräteführerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht,

4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Arbeitsplanung,

6.
Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,

7.
Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.
Arbeiten in der Bautechnik,

9.
Handhaben von Vermessungsgeräten,

10.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,

11.
Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,

12.
Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,

13.
Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,

14.
Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,

15.
Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten

1.
im ersten Ausbildungsjahr in sechzehn Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 6 Buchstabe b und c, laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 9 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis e und laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in vierzehn Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstabe e, i und l, laufender Nummer 10 Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Buchstabe b und c, laufender Nummer 12 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 13 Buchstabe d bis f und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstabe n, laufender Nummer 12 Buchstabe e und f und laufender Nummer 14 Buchstabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln.

(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

a)
Herstellen einer Hausentwässerung,

b)
Ausfluchten einer Geraden, Einrichten eines rechten Winkels und Übertragen von Höhenpunkten,

c)
Herstellen eines Bauwerks im Steinbauverfahren,

d)
Sichern einer Tagesbaustelle oder

e)
Herstellen einer Schalung mit Bewehrung;

2.
als Prüfungsstück:

Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen und Fügen und lösbare und nichtlösbare Verbindungen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schaltpläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen und Zeichnungen,

3.
Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,

4.
Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und Baugruppen von Baugeräten,

5.
Bau- und Bauhilfsstoffe,

6.
Bauverfahren,

7.
Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte gemäß laufender Nummer 12 Buchstabe e des Ausbildungsrahmenplanes zu berücksichtigen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Aufnehmen und zielgenaues Absetzen einer Last auf bestimmte Entfernung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes im Hebezeugeinsatz,

2.
Ausheben einer Baugrube und Herstellen einer Grabensohle durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,

3.
Anlegen einer Böschung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,

4.
Verlegen und Zusammenfügen von Fertigteilen durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,

5.
Umrüsten eines Baugeräts sowie Inbetriebnehmen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes,

6.
Verladen eines selbstfahrenden Baugeräts sowie Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes oder

7.
Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch betriebenen Baugruppen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,

c)
Antriebsarten, Kraftübertragungselemente, Fahrwerks- und Bremssysteme,

d)
Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Baugeräten,

e)
Hauptbaugruppen von Baugeräten, hydraulischen und pneumatischen Systemen,

f)
elektrotechnische Bauelemente und Sicherungseinrichtungen,

g)
Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf- und Meßgeräte,

h)
Eigenschaften, Anforderungen und Verwendung von Baustoffen und Bauteilen,

i)
Bodenarten und Bodenklassen,

k)
Bauverfahren;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Handbücher, Arbeitspläne, Normen und Schaubilder,

b)
Betriebsanleitungen, Wartungs- und Instandsetzungsvorschriften,

c)
Ersatzteilbücher und Maschinenkontrollbücher,

d)
Ver- und Entsorgungsanweisungen;

dabei sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft und Geschwindigkeit,

b)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

c)
Zug- und Druckfestigkeit,

d)
Druck in Flüssigkeiten und Gasen,

e)
Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftliche Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin



(siehe BGBl. I 1997 S. 1038ff)