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§ 1 - Minderheiten-Namensänderungsgesetz (MindNamÄndG)

§ 1



(1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1.
eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte Form ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Übersetzung zugänglich ist (begriffliche Übertragung),

2.
einen durch Veränderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen (phonetische Übertragung) oder

3.
einen früher in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe geführten Namen annehmen, wenn dieser Name in eine deutsche Form übertragen oder in einen anderen Namen geändert worden ist; dabei reicht es aus, daß der oder die Erklärende die frühere Namensführung glaubhaft macht.

Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

(2) Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu führen hat.

(3) Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Schreibweise bleiben für den nach Absatz 1 angenommenen Namen maßgebend.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.



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Frühere Fassungen von § 1 MindNamÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 3 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 MindNamÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MindNamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindNamÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MindNamÄndG (vom 01.01.2009)
... Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner ...
 
Zitat in folgenden Normen

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 46 PStV Familienrechtliche Erklärungen (vom 01.11.2022)
... hat, 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ...
§ 56 PStV Mitteilungen an das Standesamt (vom 01.11.2018)
... nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, 2. dem Standesamt, das den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... hat, 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder". 2. In § 20 ... zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben," ersetzt. 3. § ... zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... d werden nach dem Wort „Gesetzbuche" ein Komma und die Wörter „§ 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes" eingefügt. c) Absatz 7 wird ...
Artikel 3 PStRÄndG Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
...  1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dem ... Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend." (4) Melderechtsrahmengesetz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 9a PStGAV (vom 28.07.2007)
... zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder 3. ein ...
§ 20 PStGAV (vom 28.07.2007)
... zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § ...
§ 20a PStGAV (vom 28.07.2007)
... zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § ...
§ 20b PStGAV (vom 28.07.2007)
... zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und ...