Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 MindNamÄndG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MindNamÄndG und Änderungshistorie des MindNamÄndG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 MindNamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 MindNamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)