(1)
1Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach
§ 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet.
2Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden.
3Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.
(3) 1Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes bedarf. 2Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt.
(4) 1Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. 2Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. 3Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. 4Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237