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Anlage 3 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung



AName und Anschrift der Ausbildungseinrichtung
BBeabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
CName, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberech-
tigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig
sind (Theorie, Simulator etc.)
DName und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung
durchgeführt werden soll
EAuflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller
synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:
- der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters,
- von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,
- des/der eingetragenen Halter(s),
- der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses
FArt der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Praktische Flugausbildung
Klassenberechtigungen
Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung)
GAngaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
HAngaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
IErklärung, dass
1. die Angaben zu A bis H richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt
wird.
Datum
Unterschrift




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Frühere Fassungen von Anlage 3 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 LuftPersV Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis (vom 01.01.2024)
... für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Anlage 3 genannten Angaben, 2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung".  ... genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Anlage 3 genannten Angaben, 2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder ... 65. In der Anlage 1 werden die Muster 1 und 2 aufgehoben. 66. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben. 67. Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § 125a) und ... a) In Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden die Wörter „nach Anlage 3 " durch die Wörter „nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. ... durch die Angabe „§ 24" ersetzt. 68. Die Anlage 3 (zu § 27) wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum ... 68. Die Anlage 3 (zu § 27) wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung  ...