§ 26a - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen


§ 26a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Zuständig für die Verwaltung von Erklärungen nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildungsorganisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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Frühere Fassungen von § 26a LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26a LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LuftPersV Ausbildungsbetriebe (vom 17.12.2021)
... der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung ... gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde, 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV ... und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei- gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  c) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung ... der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde durchgeführt werden. Soll in der erklärten ... gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... d) Absatz 2 wird aufgehoben. 11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von ... 11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „ § 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung ... gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde, 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV  ... und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei- gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV  ...


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