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§ 96 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen



(1) 1Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt. 2Die Berechtigung nach § 95a wird in den Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetragen.

(2) 1Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf solchen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luftsportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luftsportgeräten vertraut zu machen, welche er selber verantwortlich führen darf. 2Die Berechtigung kann auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten beschränkt werden. 3Für Flugingenieure gelten diese Bestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetragene Musterberechtigungen.

(3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und eine ausreichende praktische Erfahrung im Schleppflug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachgewiesen hat.

(4) 1Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt hat:

1.
60 Starts und Landungen oder zehn Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach § 95a,

2.
Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,

3.
erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.

2Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.



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Frühere Fassungen von § 96 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2015Artikel 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
vom 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 96 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen  ...
Artikel 3 LuftPersAnpEUV Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... aufgehoben. 18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben. 19. § 96 wird wie folgt gefasst: „§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, ... 95 werden aufgehoben. 19. § 96 wird wie folgt gefasst: „§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen  ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (vom 06.09.2007)
... nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen. 18. § 96 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine ...