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§ 105 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät



(1) 1Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. 2Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.

(2) 1Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.



 
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Frühere Fassungen von § 105 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuellvor 01.03.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 105 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LuftPersV Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis (vom 17.12.2021)
... an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforderliche Musterberechtigung nach § 105 erteilt wurde, 2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate ...
§ 110 LuftPersV Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis (vom 17.12.2021)
... erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen. (6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von ...
§ 111a LuftPersV Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal (vom 17.12.2021)
... aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden. (2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem ...
§ 134 LuftPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.12.2021)
... ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 105 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 4. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)   a) für die Klasse 4 (§§ ... Gebühr d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 ( § 105 LuftPersV) 130 bis 600 EUR e) Prüfung eines Antrags auf ... Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105 , 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... LuftPersV)   a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV) 270 EUR b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät § 106 Fachliche ... an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforderliche Musterberechtigung nach § 105 erteilt wurde, 2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate ... die Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang. § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät (1) Prüfer von ... erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen. (6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von ... b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110" durch die Angabe „ § 105 " ersetzt. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:  ... 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 105 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 16. In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)     a) für die Klasse 4 ...   d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 ( § 105 LuftPersV) 130 bis 600 EUR e) ... Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105 , 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 4 LuftGerPVEV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Wörter „der Instandhaltung von Luftfahrtgerät" ersetzt. 2. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „2 oder" ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... von Luftfahrtgerät § 104 Fachliche Voraussetzungen § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... 108 LuftPersV)   a) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105 , 107 LuftPersV) 270 EUR b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) ...