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Änderung § 3a LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 3a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 3a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler


(Text neue Fassung)

§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind

1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten in Notfällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug, davon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk enthalten sein,

2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.