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Änderung § 95 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 95 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 95 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern


(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftschiffführer praktisch auszubilden, sind

1. die Lizenz für Luftschiffführer,

2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luftschiffführer von 400 Fahrstunden,

3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,

4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,

5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.

(Text alte Fassung)

(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, auf die Besonderheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen, auf die Besonderheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden.

(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschiffführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)