Unterabschnitt 2 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer
§ 42 Fachliche Voraussetzungen
§ 42a (weggefallen)
§ 43 Prüfung
§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen
§ 45b Anrechnung von Flugzeiten

Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit

Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer

§ 42 Fachliche Voraussetzungen


§ 42 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sind

1.
die theoretische Ausbildung,

2.
die Flug- oder Sprungausbildung.

(2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich der folgenden Absätze für die betreffende Luftsportgeräteart fest.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,

2.
Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Freifall,

3.
Meteorologie,

4.
Aerodynamik,

5.
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung,

6.
Verhalten in besonderen Fällen,

7.
menschliches Leistungsvermögen.

(4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1.
eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie

2.
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,

3.
bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung.

(5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1.
eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu zehn Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie

2.
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.

(5a) Die Ausbildung von Führern für Ultraleichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1.
eine Gesamtflugzeit von 40 Flugstunden mit Ultraleichthubschraubern; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie

2.
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens einen Überlandflug mit Fluglehrer über eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometern mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Ultraleichthubschraubers in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,

3.
bei Bewerbern, die eine Lizenz als Hubschrauberführer besitzen, eine Ausbildung auf Ultraleichthubschraubern in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung.

(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1.
für Führer von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten:

Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes,

2.
für Sprungfallschirmführer:

Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen, Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherrschung unter besonderer Berücksichtigung der Auslöseart von Sprungfallschirmen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 42a (weggefallen)




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§ 43 Prüfung


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1.
die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,

2.
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,

3.
das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Absatz 4 bis 5a ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu ausgestellt.

(2) Der Luftfahrerschein berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Er umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.

(3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 werden diejenigen Startarten eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.

(4) Der Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die Ausbildung keine Überlandflugübungen und die dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.

(5) Der Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf automatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbildung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer


§ 45 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 42 wird unbefristet erteilt. 2Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 3Der Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luftsportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrerschein nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte ergeben könnten.

(2) 1Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eines Luftfahrerscheins für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. 2In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.

(2a) 1Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart Ultraleichthubschrauber dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens sechs Flugstunden auf Ultraleichthubschraubern innerhalb der letzten zwölf Monate durchgeführt hat. 2In den sechs Stunden müssen mindestens sechs Starts und sechs Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Ultraleichthubschrauber enthalten sein.

(3) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. 2Die Voraussetzungen nach Absatz 2a können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleichthubschrauber ersetzt werden. 3Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

(4) 1Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegerische Übung nachweist. 2Die Einzelheiten legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Absatz 2 fest.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen


§ 45a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. 2Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 45b Anrechnung von Flugzeiten


§ 45b hat 1 frühere Fassung

Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist:

1.
die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,

2.
die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,

3.
die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,

4.
die Flugzeit als Prüfer sowie

5.
die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015



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