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Unterabschnitt 5 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit

Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

§ 81 (aufgehoben)







§ 82 (aufgehoben)







§ 83 (aufgehoben)







§ 84 Schleppberechtigung



(1) Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:

1.
eine praktische Tätigkeit von mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,

2.
die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,

3.
für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegenständen hinter motorgetriebenen Luftsportgeräten im Fangschlepp sind:

1.
eine praktische Tätigkeit von mindestens 90 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,

2.
die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzunehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung.

(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.

(5) 1Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. 2Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.




§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer



(1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.

(2) 1Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer in Begleitung eines Fluglehrers. 2Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach § 44 Absatz 1 als erteilt. 3§ 122 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit Tandem-Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

(4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren erfüllt.

(5) 1Die Passagierberechtigung wird für die betreffende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. 2Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die Verlängerung festlegt.




§ 85 (aufgehoben)







§ 86 (aufgehoben)







§ 87 (weggefallen)