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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG k.a.Abk.)

G. v. 05.08.1971 BGBl. I S. 1237; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.01.1971; FNA: 707-9 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Regionale Wirtschaftsförderung



Zum Ausgleich von Standortnachteilen, zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur werden insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt:

1.
Bevorzugte Berücksichtigung des Zonenrandgebietes bei

a)
der Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben,

b)
der Förderung des Ausbaues der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, durch

aa)
Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Buchstaben a,

bb)
Ausbau von Verkehrsverbindungen, Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen,

cc)
Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften besteht.

2.
Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands bedingten Frachtmehrkosten.

3.
Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.



 

Zitierungen von § 2 Zonenrandförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZRFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZRFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ZRFG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. (2) Die §§ 1, 2 , 8 und 10 sind letztmals für das Haushaltsjahr 1990, der § 5 letztmals für das ...