§ 52 Landschaftsplanungen
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.
Frühere Fassungen von § 52 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil ... 14e wird § 38 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19a" durch die Angabe „ § 52 " ersetzt. 11. § 14f wird § 39 und wie folgt geändert: ... dies anordnet." 25. § 19 wird aufgehoben. 26. § 19a wird § 52 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 52 ... § 19a wird § 52 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 52 Landschaftsplanungen". 27. § 19b wird § 53 und wie folgt ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 2 BNatSchNG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst: „§ 19a Strategische Umweltprüfung bei ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst: „§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen". 2. § 19a wird wie ... 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen". 2. § 19a wird wie folgt gefasst: „§ 19a Strategische Umweltprüfung bei ... 2. § 19a wird wie folgt gefasst: „§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen Bei Landschaftsplanungen ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
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