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Änderung § 9 UVPG vom 15.12.2006

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§ 9 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 9 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit


(Text neue Fassung)

§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Äußerung zu dem Vorhaben gegeben. Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbezogen, dass

1. das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird,

2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums eingesehen werden können,



(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:

1. den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,

2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a sowie erforderlichenfalls über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a,

3. die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgelegten Fristen für deren Übermittlung,

4. die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens,

5. die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden,

6. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 6 zur Einsicht ausgelegt werden,

7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.

(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:

1. die Unterlagen nach § 6,

2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.

(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Einsicht auszulegen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch beteiligt, dass

1. das Vorhaben mit den Angaben nach Absatz 1a öffentlich bekannt gemacht wird,

2. die nach Absatz 1b erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,

(Textabschnitt unverändert)

3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,

vorherige Änderung

4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.




4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)