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Änderung § 14 UVPG vom 29.07.2017

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§ 14 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 14 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden


(Text neue Fassung)

§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben


vorherige Änderung

(1) 1 Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 zuständig ist. 2 Die Länder können der federführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 übertragen. 3 Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. 4 Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde. 5 Sie ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 zuständig.

(2) 1 Die Zulassungsbehörden haben auf
der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. 2 Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen.



(1) 1 Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem 'X' gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. 2 Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. 3 Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.

(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben,
das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.