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Änderung § 44 UVPG vom 29.07.2017

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§ 14l UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 44 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms


(Text neue Fassung)

§ 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Annahme eines Plans oder Programms ist öffentlich bekannt zu machen. 2 Die Ablehnung eines Plans oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:

1. der angenommene Plan oder das angenommene Programm,

vorherige Änderung

2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde,

3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m sowie



2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 40 sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde,

3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 45 sowie

4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird.



(heute geltende Fassung)