Änderung § 19 UVPG vom 29.07.2017

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§ 19 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 19 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Flurbereinigungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einzubeziehen.



 



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