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Änderung § 62 UVPG vom 29.07.2017

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§ 62 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 62 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

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§ 62 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen


vorherige Änderung

 


Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.