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Änderung § 71 UVPG vom 29.07.2017

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§ 24a UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 71 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in dem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang abgewichen werden.



Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.

(heute geltende Fassung)